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02.03.2010, 18:28 Uhr
0xdeadbeef
Gott (Operator)
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So, wie ich das auf tagesschau.de lese, lässt das Urteil des BVerfG nur eine Speicherung zu, wenn ein konkreter Verdacht auf eine besonders schwere Straftat vorhanden ist, mit Richterbeschluss.
Zitat: |
Laut BVerfG sind Telekommunikationsdaten für eine "effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung". Sie dürfen dem Urteil nach gespeichert werden, wenn es um die Ahndung von schweren Straftaten wie Mord, Raub und Totschlag geht, wenn Gefahr für Leib oder Leben droht oder die Sicherheit des Bundes gefährdet ist. Außerdem verlangt das Gericht vom Gesetzgeber, eine konkrete Liste der in Frage kommenden Straftaten vorzugeben. Die Speicherung steht aber unter einem Richtervorbehalt, muss also von einem unabhängigen Gericht angeordnet werden. Damit knüpft das Gericht an sein Urteil vom Februar 2008 zur Online-Durchsuchung an.
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Das liest sich für mich so, dass im konkreten Fall, nachdem ein Richter sich das angeschaut hat, bei Verdacht auf schwere Straftaten eine Art Fangschaltung eingerichtet werden kann, die für die Dauer der polizeilichen Untersuchung (oder was der Richter für angemessen hält) die Verbindungsdaten des Verdächtigen speichert, nicht aber jederzeit für jedermann.
Damit kann ich sehr gut leben.
Genaueres in ein paar Tagen; ich kenne einen Juristen, den das Urteil sehr interessiert. Ich werde euch (seine Zustimmung vorausgesetzt) mitteilen, was er davon hält, wenn er damit durch ist. -- Einfachheit ist Voraussetzung für Zuverlässigkeit. -- Edsger Wybe Dijkstra |