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28.02.2005, 03:39 Uhr
ao
(Operator)
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Zitat von Windalf: |
@Flo ich kann da deine Interpretation nicht rauslesen... wo soll soll denn das da stehen...
Zitat: |
Konkret unter Strafe gestellt werden sollen "der vorsätzliche und unbefugte Zugang zu einem Informationssystem
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das hier heisst doch konkret ich kann irgendwas für einen bestimmen personenkreis zur verfügung stellen ohne das ich das irgendwie absichern muss gegenüber anderen...
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Sorry Windalf, aber das fällt wohl unter "vorsätzliches Missverstehen". Lies mal hier nach: www.juraforum.de/index.php?area=encyclopedia&page=explanation&id=233 im 5. Abschnitt des Hauptartikels wird erklärt, was "unbefugt" bedeutet, und entscheidend ist das Täuschungsmanöver. In diesem Sinne kann es in einem ungesicherten System keinen unbefugten Zugang geben, weil man niemanden täuschen muss, um reinzukommen.
Zitat: |
hopst da einer über google auf meine seite (und wer auf ein suchergenis klickt tut das vorsätzlich er hat ja gerade danach gesucht) gehts ab in knast...
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Unfug. Wer ist denn daran interessiert, harmlose Surfer einzuknasten? Du bist viel wertvoller, wenn du frei bist, arbeitest, Geld verdienst und Steuern zahlst. Die vorsätzliche Handlung war das Benutzen der Suchmaschine, und das wird nicht unter Strafe gestellt. Diese Bestimmung schützt dich sogar vor Strafe, wenn du zufällig, z.B. über Google, in einem schlecht gesicherten System gelandet bist. Denn dann fehlt ja gerade der Vorsatz, der Voraussetzung ist für die Strafbarkeit.
Zitat von Windalf: |
zum anderen kommt ja noch hinzu
Zitat: |
Auch die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung solcher Straftat soll verboten werden
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schon mal das forum auf beiträge durchforstet... hatte virtual letztens nicht erklärt was ein buffer overflow ist... na da steht einer mit einem bein schon im knast...
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Auch das stimmt nicht. Lies hier die Definition von Beihilfe: www.juraforum.de/jura/encyclopedia/explanation/id/204/
Gruß
ao Dieser Post wurde am 28.02.2005 um 03:42 Uhr von ao editiert. |